Für alle die es ganz genau wissen wollen gibt es hier unsere komplette Satzung zum durchscrollen:

SATZUNG
des eingetragenen Vereins
„Initiativkreis Solingen e.V."

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiativkreis Solingen e.V.". Der Sitz des Vereins ist Solingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen unter der Vereinsregister-Nummer VR 26322 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Ziel des Vereins ist es, daran mitzuwirken, die Stadt Solingen aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch soll ihre Anziehungskraft als Stadt des Wohnens, Arbeitens, Einkaufens, der Freizeit und Kultur, sowie Tourismus erhöht werden.

2) Der Verein will im partnerschaftlichen Verhältnis mit allen, die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen und privaten Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, zu koordinieren.

3) Außerdem will der Verein alle, die am Entwicklungsprozess der Stadt Solingen interessiert sind, wie z.B. Institutionen, Vereine, Verbände, Kammern, Initiativen und Bürgerinnen und Bürger, einladen, sich an diesem Prozess zu beteiligen und gemeinsam mit dem Verein Impulse zur Attraktivierung zu geben. Hierbei soll sich der Verein primär auf die Arbeit der bestehenden Vereinigungen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten mit dem Ziel, Aktivitäten zu koordinieren und zu fördern. Darüber hinaus können zur Wahrnehmung seiner Ziele eigene Maßnahmen beschlossen und durchgeführt werden.

4) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechender Werbemaßnahmen
b) Förderung der Entwicklung der Stadt Solingen zum Dienstleistungsstandort
c) Anstoß und Moderation von Leitprojekten mit gesamtstädtischem Bezug
d) Unterstützung der Stadt bei lokalen und regionalen Projekten, die der Attraktivierung Solingens dienen
e) Mitarbeit bei der Steigerung der Attraktivität der Stadt für Events, Tourismus und Naherholung
f) Erhöhung der Attraktivität der Stadt Solingen als Einkaufsstadt durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Solinger Stadtteilgemeinschaften und einzelnen Kaufleuten sowie Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
g) Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigungen.

§ 3 Verwendung von Mitteln des Vereins
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Natürliche Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Mittel, die aus Spenden herrühren, können auf Wunsch des Spenders zweckgebunden eingesetzt werden, wenn die Zweckbindung nicht dem Wesen und Ziel des Vereins widerspricht.

§ 4 Ausschluss von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Vereine, Verbände und Gesellschaften werden, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September mitgeteilt werden.

2) Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

3) Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Beirat in geheimer Abstimmung. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstands- oder Beiratsmitglied, so hat dieses kein Stimmrecht. Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, vor Vorstand und Beirat zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden, über die dann die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss wird wirksam mit Ablauf von vier Wochen nach Absendung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das bereffende Mitglied. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und Aktivitäten die Vereinsarbeit zu fördern.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erarbeitung von Vorschlägen zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats, wobei alle für die Innenstadtentwicklung relevanten gesellschaftlichen Gruppen angemessen berücksichtigt werden sollen
d) Erstellung des Haushaltsplans, der Buchführung und des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f) der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter/innen zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer, technischer, rechtlicher und didaktischer Aufgaben zu bestellen.

2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen beratend hinzuziehen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt; eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom steilvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Beirat
1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen und ihn in wichtigen Angelegenheiten zu beraten sowie Empfehlungen für die weitere Arbeit auszusprechen. Er ist bei wichtigen Vereinsangelegenheiten anzuhören.

2) Geborene Mitglieder des Beirates sind der Oberbürgermeister, jeweils ein Vertreter der im Rat vertretenen Parteien und Gruppierungen sowie jeweils ein Vertreter der Stadtteilgemeinschaften und die Vorsteher der Bezirksvertretungen. Weitere Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestellt und abberufen.

3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer des Vorsitzenden und seines Steilvertreters betragt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Steilvertreters. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirates gilt §12 der Satzung entsprechend.

§ 14 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten insgesamt zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
d) auf Vorschlag des Vorstandes Bestellung und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Beirates (§13)
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit
g) Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie hat innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet werden.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschließen kann.

5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 19 Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 20 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an die Stadt zu übertragen.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die vorstehende Satzung wurde am 7.10.2014 beschlossen. §9 und §17, Abs.1 wurden am 1.12.2020 geändert und beschlossen.